Damit liegt ein Interessenkonflikt vor. Es ist der Lehrmeinung zuzustimmen, wonach bei umstrittenen Fällen für das (noch nicht urteilsfähige) Kind ein Beistand zu ernennen ist (vgl. Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: ZKE 2012, S. 353 ff., N 3.45; auch Diggelmann/Isler, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111 (2015) Nr. 6 S. 141 ff.; Hausheer/Geiser/