1.a) Beim Gesuch um Namensänderung handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich durch das urteilsfähige Kind oder durch die Eltern im Namen des urteilsunfähigen Kindes gestellt werden kann (Hausheer/ Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, N 17.21). Die Gesuchstellung erfolgt häufig durch die Person, die den Namen trägt, den das Kind annehmen soll. Damit liegt ein Interessenkonflikt vor.