d) Der Vater als Elternteil, dessen Namen das Kind bisher getragen hat, ist durch die Namensänderung beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. BGer 5A_334/2014 E. 1.2 und BSK ZGB I-Bühler, Art. 30 N 14). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind somit grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 321 ZPO). Zu klären bleibt allerdings die (Eintretens-) Frage, ob auch eine hinreichende Begründung und ein zulässiges Rechtsbegehren vorliegen. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte III.