3 und Art. 75 Abs. 2 BGG). c) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage für Entscheide, die "im summarischen Verfahren ergangen" sind (Art. 321 Abs. 2 ZPO); dies muss auch hier gelten, wo es sich vorinstanzlich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gehandelt hat (offen gelassen im Entscheid OGer ZH NT160001-O/U vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung enthält jedoch eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert dieser 30-tägigen Frist ein.