2.a) Nach Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorsieht. Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB bestimmt, dass gegen Verfügungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Entscheide des zuständigen Departementes Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes erhoben werden kann. Damit ist die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht gegeben.