Nach entsprechender Aufforderung der Einzelrichterin am 31. August 2016 eröffnete das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand die Verfügung vom 9. Mai 2016 am 2. September 2016 (Zustelldatum: 5. September 2016) nachträglich an die Prozessbeiständin, wodurch der Eröffnungsmangel geheilt wurde (vgl. BE/24 und Unterlagen zu BE/24). Die Prozessbeiständin teilte mit Schreiben vom 6. September 2016 ihren Rechtsmittelverzicht mit (B/23).