Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Verfügung vom 9. Mai 2016 des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand zwar dem Beschwerdeführer und A.A., Mutter von C.B., nicht aber der ausdrücklich für das Namenänderungsverfahren bestellten Prozessbeiständin von C.B. eröffnet wurde. Nach entsprechender Aufforderung der Einzelrichterin am 31. August 2016 eröffnete das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand die Verfügung vom 9. Mai 2016 am 2. September 2016 (Zustelldatum: 5. September 2016) nachträglich an die Prozessbeiständin, wodurch der Eröffnungsmangel geheilt wurde (vgl. BE/24 und Unterlagen zu BE/24).