BGer 2A.A.293/2001 E. 1.b; Entscheid des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 21. Oktober 2014, E. 3.1). Für bei der Eröffnung nicht berücksichtigte Personen beginnen einzelne Rechtsfolgen wie beispielsweise die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen (Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 171; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, S. 441). Bei teilweiser Nicht- Eröffnung entfaltet die Verfügung spätestens ab nachträglicher Eröffnung für die empfangsberechtigte Person ihre Wirkungen, insbesondere wird dadurch ihre Rechtsmittelfrist ausgelöst (BGer 2A.35/2000 E. 3.b/aa).