b) Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen. Hat der Betroffene einen Vertreter bestellt oder kommt ihm von Amtes wegen ein solcher zu, so kann die Eröffnung rechtsgültig nur an diesen erfolgen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 895; Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 35 f.). Wenn eine Verfügung nicht oder nicht allen Parteien (korrekt) eröffnet wurde, kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung in aller Regel geheilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 1124; BGer 2A.A.293/2001 E. 1.b;