Mit Schreiben vom 6. September 2016 erklärte die Prozessbeiständin von C., dass sie die Verfügung vom 9. Mai 2016 erhalten habe, keine Ergänzungen zu ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2016 hinzufügen wolle und auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichte (BE/23). Am 12. September 2016 wurden A.A. und B.B. die Stellungnahmen der Prozessbeiständin zugestellt und eine Frist zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt (BE/25, 26). Beide liessen sich nicht mehr vernehmen. II. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte