e) Der Beschwerdeführer teilte dem Kantonsgericht am 2. September 2016 mit, dass er voraussichtlich per 7. September 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde und er die Schweiz nach erfolgter Entlassung verlassen müsse. Für die weitere Korrespondenz gab er die Adresse seines Bruders als Zustelladresse an (BE/22). Mit Schreiben vom 6. September 2016 erklärte die Prozessbeiständin von C., dass sie die Verfügung vom 9. Mai 2016 erhalten habe, keine Ergänzungen zu ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2016 hinzufügen wolle und auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichte (BE/23).