d) Mit Schreiben vom 31. August 2016 gelangte die Einzelrichterin an alle Beteiligten und ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand, die unterlassene Eröffnung der Verfügung vom 9. Mai 2016 an die Beiständin als Vertreterin von C.B. umgehend nachzuholen. Gleichzeitig wurde die Beiständin Z., über den Lauf der Beschwerdefrist aufgeklärt, und sie wurde gebeten, dem Kantonsgericht einen Rechtsmittelverzicht ausdrücklich mitzuteilen. Ausserdem wurde der Prozessbeiständin die Möglichkeit eingeräumt, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung vom 9. Mai 2016 eine ergänzende Beschwerdeantwort zur Beschwerde von B.B. einzureichen (BE/20).