c) Am 29. Juli 2016 forderte die Einzelrichterin die Vertretungsbeiständin des Kindes – neu gemäss Beschluss der KESB vom 12. Juli 2016 Z. – zur Beschwerdeantwort auf. Dabei wurde sie gefragt, ob ihr bzw. ihrer Vorgängerin als Beiständin die angefochtene Verfügung zugestellt worden sei (BE/17). In der Beschwerdeantwort vom 5. August 2016 teilte sie mit, dass die Verfügung vom 9. Mai 2016 ihr nicht vorliege und sie um deren Zustellung ersuche. Darüber hinaus befürwortete sie die Namensänderung (BE/18).