Hinsichtlich der Frage, weshalb die gleiche Person als Vertretungsbeiständin eingesetzt und zum Erstellen des Abklärungsberichts beauftragt wurde, verwies es auf die diesbezügliche Verfügung der KESB. In Bezug auf den Abklärungsbericht erklärte es, dass dieser als Bericht einer sachverständigen Person gewertet worden sei, wobei sich die Berichterstatterin unter anderem auch als Beiständin und Interessenvertreterin des Kindes geäussert habe. Dieser "Rollenkonflikt" sei nicht unproblematisch. In der Sache hielt das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand daran fest, dass die vom Vater geltend