Weiter interessiere der Stellenwert dieses "Abklärungsberichts" (BE/12). Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2016 machte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand darauf aufmerksam, dass die angefochtene Namensänderungsverfügung der von der KESB zur Wahrung der Interessen des Kindes eingesetzten Beiständin nicht eröffnet worden sei. Hinsichtlich der Frage, weshalb die gleiche Person als Vertretungsbeiständin eingesetzt und zum Erstellen des Abklärungsberichts beauftragt wurde, verwies es auf die diesbezügliche Verfügung der KESB.