b) Am 15. Juli 2016 gab die Einzelrichterin der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde. Dabei wurde insbesondere um Ausführungen zur Frage gebeten, weshalb die gleiche Person, die wegen einer Interessenkollision der sorgeberechtigten Mutter zur Beiständin und Vertreterin des Kindes, das Partei ist, bestellt wurde, auch beauftragt wurde, einen "Abklärungsbericht" zu verfassen. Weiter interessiere der Stellenwert dieses "Abklärungsberichts" (BE/12).