Am 8. Januar 2015 bestätigte die KESB den Eingang des Antrags (vi-act. 12). Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 errichtete sie für C.B. eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB für das beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand geführte Namensänderungsverfahren. Als Beiständin ernannte die KESB X. von der regionalen Berufsbeistandschaft. Gleichzeitig beauftrage die KESB Beiständin X., den "Abklärungsbericht" zu Handen des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand zu erstellen (vi-act. 13).