c) Am 16. Dezember 2014 gelangte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand an die regionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Es ersuchte die KESB, die Anordnung einer Kindesvertretung in Anwendung von Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB sowie analog den zivilprozessualen Verfahren in Kinderbelangen für das vorliegende Namenänderungsverfahren zu prüfen. Gleichzeitig ersuchte das Amt die KESB um einen "Abklärungsbericht" in der Sache, wobei es darauf hinwies, dass für den Beizug von Sachverständigen gemäss Art. 13 VRP die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar sei (vi-act. 11). Am 8. Januar 2015 bestätigte die KESB den Eingang des Antrags (vi-act.