b) Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand informierte den Vater mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 über das eingegangene Namensänderungsgesuch betreffend seinen Sohn C. Es gab ihm Gelegenheit, innert 10 Tagen zu erklären, ob er damit einverstanden sei oder andernfalls seine Gründe für eine ablehnende Haltung darzulegen (vi-act. 5). […] Daraufhin teilte B.B. persönlich dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand am 28. November 2014 seine Ablehnung der Namensänderung seines © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte