Sie begründete den Antrag weiter damit, dass C. keinen Bezug zur Familie B. habe, in seinem Umfeld alle A. hiessen und er selbst sich auch so nenne. Er lebe und wohne in der Obhut der Mutter, des Stiefvaters und der Grossmutter. Er komme im kommenden Jahr in den Kindergarten und sie wolle ihm allfällige Hänseleien wie "dein Erzeuger ist ein Verbrecher mit anderem Namen" ersparen. Zudem habe der leibliche Vater während der letzten vier Jahre keinerlei Interesse an C. gezeigt (vi-act. 4).