2.a) Mit Schreiben vom 14. August 2014 (Eingangsdatum) gelangte A.A., Mutter des Gesuchstellers, an das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand mit dem Anliegen, den Nachnamen ihres Sohnes C. ändern zu lassen, da sie das alleinige Sorgerecht habe, der leibliche Vater kriminell sei und seit März 2011 im Gefängnis sitze. Sie habe auch Angst, dass ihr Kind später gehänselt werde (vi-act. 1). Am 6. Oktober 2014 (Eingangsdatum) reichte A.A. eine weitere Eingabe ein und wiederholte ihren Antrag auf Namensänderung unter Berufung auf das Kindeswohl. Sie begründete den Antrag weiter damit, dass C. keinen Bezug zur Familie B. habe, in seinem Umfeld alle A. hiessen und er selbst sich auch so nenne.