{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nMutter vertretbar und insofern für das Kind von Vorteil, als die Namensänderung nicht\nerst zu einem Zeitpunkt, in dem sein Nachname in seinem Umfeld schon eine\nwichtigere Rolle spielt, vorgenommen werden muss. Die vom Beschwerdeführer\nvorgebrachten Gründe sprechen mit Blick auf das Kindeswohl nicht gegen eine\nNamensänderung. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Vater den gemeinsamen\nFamiliennamen als aktuell wohl einzige bestehende Verbindung zu seinem Kind nicht\nohne weiteres verlieren möchte. Doch kann die Verbindung zum Vater – die sich dieser\noffenbar wünscht – und zu dessen kultureller Zugehörigkeit kaum durch den\ngemeinsamen Familiennamen, sondern viel mehr durch eine persönliche Beziehung\nhergestellt werden. Das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C. bleibt\nauch bei der Namensänderung weiter bestehen, und es ist (mit oder ohne\nNamensänderung) nun Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, das Kind über seine\nHerkunft bzw. seinen leiblichen Vater aufzuklären. Mit der beantragten\nNamensänderung soll die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen\nseiner sorgeberechtigten Mutter und damit die Namensidentität in seinem Alltag\nherbeigeführt werden. Da dieses Bedürfnis auch gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung als \"achtenswert\" beurteilt wird, ein entsprechender Antrag der\nProzessbeiständin von C. vorliegt und keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach\ndie Namensänderung dem Kindeswohl widersprechen könnte, ist die\nNamensänderung, das heisst die Änderung des Nachnamens von C.B. in C.A., zu\ngenehmigen. Die Verfügung vom 9. Mai 2016 des Departements des Innern wird daher\nim Ergebnis bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n[IV.]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}