{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nAus dem Abklärungsbericht vom 14. März 2016 (vi-act. 23) – zum Teil bestätigt durch\nweitere Unterlagen – ergibt sich, dass der Vater zum damaligen Zeitpunkt seit bald 5\nJahren im Gefängnis war und kein Kontakt zu C. bestehe. Als einzige Ausnahme habe\nder Vater C. vor 2 Jahren ein Geburtstagsgeschenk mit Karte geschickt. Gestützt auf\ndie Akten der Besuchsrechtsbeiständin bestehe kein Besuchsrecht und kein Kontakt\nzum Vater; dieser habe sich nach einem Telefonat vom Oktober 2015 nicht mehr\ngemeldet. Die Beziehung zwischen der Mutter und C. beurteilt die\nVertretungsbeiständin als sehr eng und liebevoll; sie nimmt die Mutter als sehr\nengagiert wahr. Der Ehemann der Mutter sei schon früh auch zu einer wichtigen\nBezugsperson für C. geworden. C. selber sei zurFrage der Namensänderung wegen\nseines Alters nicht befragt worden und wisse (noch) nicht, dass der Ehemann der\nMutter nicht sein leiblicher Vater sei. Zusammengefasst befürwortet die\nProzessbeiständin die Namensänderung mit Verweis auf die Alltagsrealität von C.,\ndessen Bezugsperson ganz klar die Mutter sei. C. habe keinen direkten Bezug zum\nNamen B. Unter Berufung auf das Kindeswohl spricht sich die Beiständin daher für die\nNamensänderung aus, führt aber auch an, dass sie der Mutter erklärt habe, C. sei\nunabhängig von der Namensänderung baldmöglichst über seinen leiblichen Vater\naufzuklären.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Namensänderung seines Sohnes nicht\neinverstanden. Seine Beschwerde begründet er damit, dass es ihm in Anbetracht aller\nschon entzogenen Rechte bezüglich seines Sohnes wichtig sei, wenn zumindest der\nFamilienname bestehen und so eine spätere Verbindung zu ihm als leiblichem Vater\naufrechterhalten bliebe. Denn der Nachname zeige auch eine kulturelle Zugehörigkeit\nauf, die für seinen Sohn eines Tages von enormer Bedeutung sei. Der Name sei\nbestehen zu lassen, damit diese letzte für ihn wichtige ersichtliche kulturelle und\nfamiliäre Komponente nicht ausgelöscht werde (BE/2). Schon in seiner Stellungnahme\nvor Vorinstanz hatte er betont, jedes Kind solle das Recht haben, die Wurzeln seiner\nHerkunft zu behalten und zu kennen (vi-act. 8). Er hat hingegen die aus den Akten und\ndem Abklärungsbericht hervorgehenden Fakten und auch den fehlenden Kontakt zu C.\nnie bestritten. Die neue Prozessbeiständin verweist in der Beschwerdeantwort auf den\nBericht ihrer Vorgängerin Y., und hält fest, dass eine Namensänderung aus ihrer Sicht\nim Interesse des Kindes sei. Die Namensänderung in A. als Familienname der Mutter\nwürde die Lebenssituation von C. besser widerspiegeln und erleichtern, gerade auch\nim Hinblick auf die bevorstehende Einschulung, wo der Nachname immer mehr im\nVordergrund stehen werde. Die Prozessbeiständin führte aus, dass C. seit seiner\nGeburt immer bei seiner Mutter gelebt habe und sich der Beschwerdeführer nicht\ndarum bemüht habe, eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Den Bedenken des\nBeschwerdeführers könne sie nicht zustimmen; die Beziehung zum Vater und zu\ndessen kulturellem Hintergrund hänge nicht vom Namen ab (BE/18). Die Mutter von C.,\nA.A., liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.\n\nd) Vorliegend wird die Namensänderung für ein mittlerweile sechsjähriges Kind\nverlangt, das seit seiner Geburt bei der Mutter lebt, und unter den gegebenen\nUmständen – der Vater wurde nach Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe aus\nder Schweiz ausgewiesen – aller Voraussicht nach auch während seiner Schulzeit\nleben wird. Die Mutter hat die alleinige Sorge inne (vgl. Scheidungsvereinbarung Ziff. 1,\nvi-act. 1b). Zum Vater, dessen Familiennamen es offiziell trägt, hat das Kind bisher\nkeine persönliche Beziehung. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die gegen die\nBewilligung der beantragten Namensänderung sprechen würden. Auch der (frühe)\nZeitpunkt der Namensänderung – C. ist diesbezüglich noch nicht urteilsfähig und muss\nseine Interessen durch eine Beiständin einbringen lassen – ist hier aufgrund der\nbesonderen Umstände und der offensichtlich stabilen Beziehung zur sorgeberechtigten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}