{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nverwendet und gewertet werden und unter Umständen auch genügen; er hat jedoch\nnicht den Stellenwert eines Gutachtens einer unabhängigen sachverständigen Person.\nDie Aufgabe der Vertretungsbeiständin in (umstrittenen) Namensänderungsverfahren ist\nvergleichbar mit derjenigen, die das Bundesgericht für die Kindesvertretung in\nfamilienrechtlichen Verfahren umschrieben hat (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1), wobei\nallerdings zu beachten ist, dass im vorliegenden Verfahren betreffend\nNamensänderung das (noch) urteilsunfähige Kind Hauptpartei und Gesuchsteller ist\nund es beim Recht auf den Namen um ein relativ höchstpersönliches Recht des Kindes\ngeht. Welche weiteren Erhebungen zum Sachverhalt nebst Abklärungen einer\nVertretungsbeiständin noch erforderlich sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.\n\nHier hat die Vorinstanz mit dem Abklärungsbericht offenbar das erhalten, was sie\nerwartet hat und weitere Abklärungen vor dem unbestrittenen Hintergrund für nicht\nerforderlich gehalten. Wie die folgende Erwägung zeigt, erscheint es aufgrund der\nAktenlage und der gesamten bekannten und unumstrittenen Umstände im\nvorliegenden Fall nicht erforderlich, weitere Abklärungen vorzunehmen; insbesondere\nist die Einholung eines Gutachtens einer Drittperson mit bestimmter Fachkunde,\nwelches die Anforderungen von Art. 183 ff. ZPO erfüllt, nicht zwingend notwendig,\nweshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden kann.\n\n2.a) Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE 131 III\n161 E. 3.1). Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch einer Person die\nÄnderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1\nZGB). Ob im einzelnen Fall \"achtenswerte Gründe\" für eine Namensänderung gegeben\nsind, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und\nBilligkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). Für die Annahme von achtenswerten Gründen\nist – im Unterschied zu den nach früherer Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB\nerforderlichen \"wichtigen Gründen\" – nicht (mehr) vorausgesetzt, dass der bisherige\nName zu konkreten oder ernsthaften sozialen Nachteilen für das Kind führt. Bereits das\nnachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit\ndemjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge kommt als achtenswerter Grund nach\nArt. 30 ZGB in Frage. Dies ändert nichts daran, dass eine sorgfältige Abklärung der\nUmstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, da die Namensänderung eine weitere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTrennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen\nkann (BGE 140 III 577 E. 3.2-3.4).\n\nb) Die Vorinstanz bewilligte die Änderung des Familiennamens von C.B. in C.A. vor\ndem unbestrittenen Hintergrund der Lebenssituation von C.B. unter Bezugnahme auf\ndie neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den erforderlichen achtenswerten\nBeweggründen. Beim Familiennamen A. handle es sich um den Ledignamen der\nMutter, den diese nach der Scheidung (2013) wieder angenommen habe. Die\nVorinstanz bezieht sich in ihrem Entscheid unter Abstützung auf die unbestrittenen und\nim Abklärungsbericht der Vertretungsbeiständin zusammengetragenen Fakten im\nWesentlichen auf die Wertung der Beiständin und macht sie implizit zu ihrer Eigenen.\nDie Argumentation des Vaters hebe nicht das Kindeswohl hervor, sondern beziehe sich\nauf seine persönlichen Argumente.\n\n"}