{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nd/aa) Art. 12 Abs. 1 VRP sieht nebst den ausdrücklich genannten Beweismitteln auch\ndie Beweisermittlung \"auf andere geeignete Weise\" vor. Dieser Zusatz bringt zum\nAusdruck, dass die Zahl der zulässigen Beweismittel im vor Vorinstanz massgeblichen\nVerwaltungsverfahren grundsätzlich nicht beschränkt ist; es gilt, anders als\nnormalerweise im Zivilprozess, das System des Freibeweises (vgl. auch Art. 168 Abs. 2\nZPO für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten). Es besteht ferner auch\nkeine gesetzliche Wertung darüber, welchem Beweismittel von mehreren der Vorrang\ngegeben werden soll. Die Wahl der Beweismittel liegt grundsätzlich im Ermessen der\nBehörde. Wichtig ist dabei, dass das gewählte Beweismittel geeignet ist,\ngrösstmögliche Sicherheit über die festzustellenden Tatsachen zu schaffen (Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 960).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie gesagt geht aus der Auftragserteilung der Vorinstanz betreffend den\nAbklärungsbericht nicht klar hervor, von wem dieser zu erstellen gewesen wäre (vi-act.\n11). Da die KESB mit gleichem Schreiben ersucht wurde, die Ernennung einer\nKindsvertreterin zu prüfen und einen Abklärungsbericht zu erstellen, ging diese\noffensichtlich davon aus, dass der Abklärungsbericht von der Vertretungsbeiständin\nerstellt werden solle und erteilte dieser dementsprechend den Auftrag. Der\nentsprechende Beschluss der KESB ging der Vorinstanz zu, ohne dass sie gegen diese\nDoppelfunktion Einwände erhob (vgl. vi-act. 13). Die Lektüre des Abklärungsberichts\nergibt denn auch, dass dieser im Sinne eines Abklärungsberichts verfasst wurde, wie er\nbei familienrechtlichen Verfahren häufig eingeholt wird. Im Einleitungsabschnitt des\nAbklärungsberichts führte die damalige Vertretungsbeiständin Y. denn auch aus, dass\nsie als Beiständin für C.B. im laufenden Namenänderungsverfahren eingesetzt worden\nsei mit dem Auftrag, einen Abklärungsbericht mit den im Schreiben vom Amt für\nBürgerrecht und Zivilstand aufgeworfenen Punkten zu verfassen (vi-act. 23). Der\nAbklärungsbericht stellt somit einen Bericht der Prozessbeiständin des\ngesuchstellenden Kindes dar, mit dem sie begründet, weshalb sie als zur\nInteressenvertreterin des Kindes ernannte Beiständin die Namensänderung begrüsst.\nAls solcher erhebt er nicht den Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wie\nein Sachverständigengutachten. Folge davon ist, dass die (zwar schlecht\nnachvollziehbare) nicht erfolgte Anhörung des Vaters bei Erstellung des Berichts keine\nGehörsverletzung im Namensänderungsverfahren darstellt, da die Vorinstanz selber\ndem Vater nicht nur das rechtliche Gehör zum Namensänderungsgesuch gewährt hat\n(vi-act. 5-8), sondern ihm auch den Abklärungsbericht vor dem Entscheid zugestellt hat\n(vgl. vi-act. 25), und es ihm noch möglich gewesen wäre, sich dazu zu äussern. Ebenso\nwurden dem Vater die Beschlüsse der KESB betreffend Vertretungsbeistandschaft\njeweils mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Eine Rückweisung wegen Verletzung des\nrechtlichen Gehörs muss daher nicht erfolgen.\n\nbb) Der vorliegende Abklärungsbericht ist ein Bericht der Vertretungsbeiständin, die\ndie Aufgabe hat, zu prüfen, ob ein Gesuch des urteilsunfähigen Kindes um\nNamensänderung im gegebenen Zeitpunkt überhaupt opportun ist und in einem\nNamensänderungsverfahren als Stimme des gesuchstellenden Kindes dessen eigene\nInteressen an der Namensänderung bzw. achtenswerte Gründe nach Art. 30 Abs. 1\nZGB mit Blick auf das Kindeswohl darzutun. Als solcher kann der Bericht im Verfahren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}