{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nc) Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte\nVerwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch\nBefragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von\nUrkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere\ngeeignete Weise. Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige\nerklärt Art. 13 VRP die Schweizerische Zivilprozessordnung für sachgemäss\nanwendbar. Für Sachverständigengutachten sind dies Art. 183 ff. ZPO, wonach im\nWesentlichen die folgenden Grundregeln gelten: Ein Gutachten einer sachverständigen\nPerson wird eingeholt, um aufgrund von deren Sachkunde Tatsachen festzustellen und\naufgrund ihres Fachwissens und der daraus fliessenden Erfahrungssätze die Tatsachen\nzu beurteilen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9.105). Die so beigezogene\nsachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und vom Gericht auf die\nStrafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB und der Verletzung des\nAmtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und\nmangelhafter Auftragserfüllung hinzuweisen (Art. 184 Abs. 1 und 2 ZPO). Es gelten die\ngleichen Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Das Gericht\ninstruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich\noder mündlich in der Verhandlung. Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur\nFragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, stellt der\nsachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine\nFrist für die Erstattung des Gutachtens (Art. 185 Abs. 1 bis 3 ZPO). Eigene Abklärungen\nkann die sachverständige Person gemäss Art. 186 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des\nGerichts vornehmen, wobei diese offenzulegen sind.\n\nDie Vorinstanz hat in ihrer Auftragserteilung an die KESB zwar in allgemeiner Art auf die\nRegelung zum Gutachten nach Art. 183 ff. ZPO verwiesen, selber in der\nAuftragsvergabe aber offen gelassen, ob sie zur Beantwortung ihrer Fragen im\nZusammenhang mit dem Namensänderungsgesuch ein Gutachten im Sinn von Art. 183\nff. ZPO erwarte, welchen fachlichen Hintergrund die sachverständige Person\nmitbringen sollte und bei wem zur Beantwortung der Fragen zusätzliche Auskünfte\neingeholt werden sollten. Der vorliegende Abklärungsbericht erfüllt jedenfalls die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnforderungen an ein durch eine sachverständige Person zu erstellendes Gutachten\nnach Art. 183 ff. ZPO aus verschiedenen Gründen nicht. Ein Gutachten ist immer von\neiner unabhängigen sachverständigen Person zu erstellen, für die – wie gesagt – die\ngleichen Ausstandgründe gelten wie für eine Gerichtsperson (vgl. Art. 183 Abs. 2 ZPO).\nDer Abklärungsbericht wurde von Y. erstellt, die zum Zeitpunkt der Erstellung auch als\nVertretungsbeiständin für C.B. ernannt war und damit eine Doppelfunktion innehatte.\nEs fehlt auch an einer Ermahnung der mit dem Abklärungsbericht beauftragten Person\ngemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO. Es wurden Abklärungen bei der Mutter von C.B. und\nderen Lebenspartner vorgenommen, während der Beschwerdeführer zu den gestellten\nFragen nicht angehört wurde.\n\nDer Abklärungsbericht würde somit zweifellos den (formellen) Anforderungen an ein\nSachverständigengutachten im Sinne von Art. 13 VRP i.V.m. Art. 183 ZPO ff. nicht\ngenügen. Selbst die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf einen\nRollenkonflikt der Vertretungsbeiständin des Kindes, das gesuchstellende Partei ist,\nund der Person, die als sachverständige Person einen Abklärungsbericht erstellen soll,\nhingewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend den\nAbklärungsbericht ohne Rechtsverletzung trotzdem als Grundlage ihres Entscheids\nverwenden durfte und ob sie im vorliegenden Fall insgesamt auf genügender\nGrundlage entschieden hat oder ob die Sache zu weiteren Abklärungen an die\nVorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n"}