{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nd) Der Vater als Elternteil, dessen Namen das Kind bisher getragen hat, ist durch die\nNamensänderung beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. BGer\n5A_334/2014 E. 1.2 und BSK ZGB I-Bühler, Art. 30 N 14). Die von Amtes wegen zu\nprüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind somit\ngrundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 321 ZPO). Zu klären bleibt allerdings die\n(Eintretens-) Frage, ob auch eine hinreichende Begründung und ein zulässiges\nRechtsbegehren vorliegen.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1.a) Beim Gesuch um Namensänderung handelt es sich um ein relativ\nhöchstpersönliches Recht, das grundsätzlich durch das urteilsfähige Kind oder durch\ndie Eltern im Namen des urteilsunfähigen Kindes gestellt werden kann (Hausheer/\nGeiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, N\n17.21). Die Gesuchstellung erfolgt häufig durch die Person, die den Namen trägt, den\ndas Kind annehmen soll. Damit liegt ein Interessenkonflikt vor. Es ist der Lehrmeinung\nzuzustimmen, wonach bei umstrittenen Fällen für das (noch nicht urteilsfähige) Kind ein\nBeistand zu ernennen ist (vgl. Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde, in: ZKE 2012, S. 353 ff., N 3.45; auch Diggelmann/Isler,\nVertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111 (2015) Nr.\n6 S. 141 ff.; Hausheer/Geiser/\n\nAebi-Müller, a.a.O., N 17.21). Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand hat dem Kind\ndenn auch richtigerweise eine Vertretungsbeiständin durch die KESB bestellen lassen.\nAufgabe dieses Beistandes muss es sein, zu prüfen, ob die Namensänderung wirklich\nim Interesse des Kindes liegt oder nicht. Gegebenenfalls kann oder soll auch auf das\nStellen eines Gesuchs (mindestens vorläufig) verzichtet werden (Geiser, ZKE 2012, S.\n353 ff., N 3.45).\n\nb) Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand beantragte bei der KESB, dem Kind C.B.,\nwelches Partei ist im Namenänderungsverfahren, eine Kindesvertretung in Anwendung\nvon Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB zu bestellen. Gleichzeitig ersuchte es\ndie KESB, einen \"Abklärungsbericht\" zu erstellen und führte dazu die zu\nbeantwortenden Fragen auf. Das Ersuchen äusserte sich nicht dazu, von wem der\nAbklärungsbericht zu erstellen sei. In allgemeiner Weise verwies es lediglich darauf,\ndass für den Beizug von Sachverständigen gemäss Art. 13 VRP die Schweizerische\nZivilprozessordnung sachgemäss anwendbar sei (vgl. vi-act. 11). Die daraufhin von der\nKESB ernannte Vertretungsbeiständin wurde sodann von der KESB auch mit der\nAusfertigung des Abklärungsberichts beauftragt (vi-act. 13). Das Amt für Bürgerrecht\nund Zivilstand erklärt auf Nachfrage der Einzelrichterin, der Abklärungsbericht von Y.,\nder damaligen Vertretungsbeiständin des Kindes, sei im Wesentlichen als Bericht einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsachverständigen Person gewertet worden, enthalte jedoch Elemente einer\nStellungnahme als Beiständin und Interessenvertreterin des Kindes (vgl. BE/16).\n\n"}