{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nb) Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen. Hat\nder Betroffene einen Vertreter bestellt oder kommt ihm von Amtes wegen ein solcher\nzu, so kann die Eröffnung rechtsgültig nur an diesen erfolgen (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 895;\nStadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 35 f.). Wenn eine\nVerfügung nicht oder nicht allen Parteien (korrekt) eröffnet wurde, kann der Mangel\ndurch nachträgliche Eröffnung in aller Regel geheilt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 1124; BGer 2A.A.293/2001 E. 1.b; Entscheid des\nVerwaltungsgerichts St.Gallen vom 21. Oktober 2014, E. 3.1). Für bei der Eröffnung\nnicht berücksichtigte Personen beginnen einzelne Rechtsfolgen wie beispielsweise die\nRechtsmittelfrist noch nicht zu laufen (Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen,\nSt. Gallen 1994, S. 171; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches\nGehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, S. 441). Bei teilweiser Nicht-\nEröffnung entfaltet die Verfügung spätestens ab nachträglicher Eröffnung für die\nempfangsberechtigte Person ihre Wirkungen, insbesondere wird dadurch ihre\nRechtsmittelfrist ausgelöst (BGer 2A.35/2000 E. 3.b/aa).\n\nEs ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Verfügung vom 9. Mai 2016\ndes Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand zwar dem Beschwerdeführer und A.A., Mutter\nvon C.B., nicht aber der ausdrücklich für das Namenänderungsverfahren bestellten\nProzessbeiständin von C.B. eröffnet wurde. Nach entsprechender Aufforderung der\nEinzelrichterin am 31. August 2016 eröffnete das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand die\nVerfügung vom 9. Mai 2016 am 2. September 2016 (Zustelldatum: 5. September 2016)\nnachträglich an die Prozessbeiständin, wodurch der Eröffnungsmangel geheilt wurde\n(vgl. BE/24 und Unterlagen zu BE/24). Die Prozessbeiständin teilte mit Schreiben vom\n6. September 2016 ihren Rechtsmittelverzicht mit (B/23).\n\n2.a) Nach Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter\ndes Kantonsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des\nzuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch vorsieht. Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB bestimmt, dass gegen Verfügungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Entscheide des zuständigen Departementes Beschwerde an den Einzelrichter des\nKantonsgerichtes erhoben werden kann. Damit ist die sachliche Zuständigkeit der\nEinzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht gegeben.\n\nb) Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommt die Schweizerische\nZivilprozessordnung, die insofern kantonales Recht darstellt, sachgemäss zur\nAnwendung (vgl. GVP 2012 Nr. 56 E. 2; vgl. auch Art. 11 EG-KES für Fälle des Kindesund Erwachsenenschutzes). Diese sieht für Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit wie der vorliegenden das summarische Verfahren vor (Art. 248 lit. e\nZPO; BSK ZGB I-Bühler, Art. 30 N 13). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes\nwegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz als einzige gerichtliche Instanz\nhat jedoch den Sachverhalt entgegen Art. 320 ZPO frei zu prüfen (Art. 110 BGG i.V.m.\nArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 und Art. 75 Abs. 2 BGG).\n\nc) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage für Entscheide, die \"im summarischen\nVerfahren ergangen\" sind (Art. 321 Abs. 2 ZPO); dies muss auch hier gelten, wo es sich\nvorinstanzlich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren gehandelt hat (offen gelassen\nim Entscheid OGer ZH NT160001-O/U vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Die\nRechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung enthält jedoch eine\nBeschwerdefrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert\ndieser 30-tägigen Frist ein. Da einer rechtsunkundigen Prozesspartei, die sich auf eine\nunzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlässt, kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE\n135 III 374 E. 1.2.2.1), ist die innert der Frist von 30 Tagen eingereichte Beschwerde als\nrechtzeitig zu betrachten.\n\n"}