{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nb) Am 15. Juli 2016 gab die Einzelrichterin der Vorinstanz Gelegenheit zur\nStellungnahme zur Beschwerde. Dabei wurde insbesondere um Ausführungen zur\nFrage gebeten, weshalb die gleiche Person, die wegen einer Interessenkollision der\nsorgeberechtigten Mutter zur Beiständin und Vertreterin des Kindes, das Partei ist,\nbestellt wurde, auch beauftragt wurde, einen \"Abklärungsbericht\" zu verfassen. Weiter\ninteressiere der Stellenwert dieses \"Abklärungsberichts\" (BE/12). Mit Stellungnahme\nvom 26. Juli 2016 machte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand darauf aufmerksam,\ndass die angefochtene Namensänderungsverfügung der von der KESB zur Wahrung\nder Interessen des Kindes eingesetzten Beiständin nicht eröffnet worden sei.\nHinsichtlich der Frage, weshalb die gleiche Person als Vertretungsbeiständin eingesetzt\nund zum Erstellen des Abklärungsberichts beauftragt wurde, verwies es auf die\ndiesbezügliche Verfügung der KESB. In Bezug auf den Abklärungsbericht erklärte es,\ndass dieser als Bericht einer sachverständigen Person gewertet worden sei, wobei sich\ndie Berichterstatterin unter anderem auch als Beiständin und Interessenvertreterin des\nKindes geäussert habe. Dieser \"Rollenkonflikt\" sei nicht unproblematisch. In der Sache\nhielt das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand daran fest, dass die vom Vater geltend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemachten Gründe nicht gegen die Bewilligung der Namensänderung sprächen (BE/\n16).\n\nc) Am 29. Juli 2016 forderte die Einzelrichterin die Vertretungsbeiständin des\nKindes – neu gemäss Beschluss der KESB vom 12. Juli 2016 Z. – zur\nBeschwerdeantwort auf. Dabei wurde sie gefragt, ob ihr bzw. ihrer Vorgängerin als\nBeiständin die angefochtene Verfügung zugestellt worden sei (BE/17). In der\nBeschwerdeantwort vom 5. August 2016 teilte sie mit, dass die Verfügung vom 9. Mai\n2016 ihr nicht vorliege und sie um deren Zustellung ersuche. Darüber hinaus\nbefürwortete sie die Namensänderung (BE/18).\n\nd) Mit Schreiben vom 31. August 2016 gelangte die Einzelrichterin an alle Beteiligten\nund ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand, die unterlassene Eröffnung der\nVerfügung vom 9. Mai 2016 an die Beiständin als Vertreterin von C.B. umgehend\nnachzuholen. Gleichzeitig wurde die Beiständin Z., über den Lauf der Beschwerdefrist\naufgeklärt, und sie wurde gebeten, dem Kantonsgericht einen Rechtsmittelverzicht\nausdrücklich mitzuteilen. Ausserdem wurde der Prozessbeiständin die Möglichkeit\neingeräumt, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung\nvom 9. Mai 2016 eine ergänzende Beschwerdeantwort zur Beschwerde von B.B.\neinzureichen (BE/20).\n\ne) Der Beschwerdeführer teilte dem Kantonsgericht am 2. September 2016 mit,\ndass er voraussichtlich per 7. September 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen\nwerde und er die Schweiz nach erfolgter Entlassung verlassen müsse. Für die weitere\nKorrespondenz gab er die Adresse seines Bruders als Zustelladresse an (BE/22). Mit\nSchreiben vom 6. September 2016 erklärte die Prozessbeiständin von C., dass sie die\nVerfügung vom 9. Mai 2016 erhalten habe, keine Ergänzungen zu ihrer\nBeschwerdeantwort vom 5. August 2016 hinzufügen wolle und auf das Rechtsmittel\nder Beschwerde verzichte (BE/23). Am 12. September 2016 wurden A.A. und B.B. die\nStellungnahmen der Prozessbeiständin zugestellt und eine Frist zur allfälligen\nStellungnahme eingeräumt (BE/25, 26). Beide liessen sich nicht mehr vernehmen.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des\nDepartements des Innern, Amt für Bürgerrecht und Zivilstand, vom 9. Mai 2016.\n\n"}