{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSohnes mit. Jedes Kind solle ein Recht haben, die Wurzeln seiner Herkunft zu behalten\nund kennen zu dürfen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, dass ein Elternteil den\nNamen des Kindes ändern dürfe. Er habe seinem Sohn niemals etwas Böses angetan.\nEr gehe davon aus, dass C. unter guten bürgerlichen familiären Bedingungen\naufwachse, was ihn sehr freue, aber eine Namensänderung nicht begründe. Er lebe für\nC., dieser sei Teil seines Lebens. Er beachte die Interessen seines Sohnes (vi-act. 8).\n\nc) Am 16. Dezember 2014 gelangte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand an die\nregionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Es ersuchte die KESB, die\nAnordnung einer Kindesvertretung in Anwendung von Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m.\nArt. 306 ZGB sowie analog den zivilprozessualen Verfahren in Kinderbelangen für das\nvorliegende Namenänderungsverfahren zu prüfen. Gleichzeitig ersuchte das Amt die\nKESB um einen \"Abklärungsbericht\" in der Sache, wobei es darauf hinwies, dass für\nden Beizug von Sachverständigen gemäss Art. 13 VRP die Schweizerische\nZivilprozessordnung anwendbar sei (vi-act. 11). Am 8. Januar 2015 bestätigte die KESB\nden Eingang des Antrags (vi-act. 12). Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 errichtete sie\nfür C.B. eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m.\nArt. 306 ZGB für das beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand geführte\nNamensänderungsverfahren. Als Beiständin ernannte die KESB X. von der regionalen\nBerufsbeistandschaft. Gleichzeitig beauftrage die KESB Beiständin X., den\n\"Abklärungsbericht\" zu Handen des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand zu erstellen\n(vi-act. 13).\n\nd) […] Die KESB liess dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand am 6. November\n2015 einen Beschluss betreffend Beistandswechsel vom 4. November 2015\nzukommen. Als neue Vertretungsbeiständin im Namensänderungsverfahren wurde Y.\neingesetzt und ebenfalls mit der Erstellung des Abklärungsberichts beauftragt (vi-act.\n21). […]\n\ne) Der Abklärungsbericht vom 14. März 2016 (vi-act. 23), verfasst von\nVertretungsbeiständin Y., geht auf die vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand\ngestellten Fragen ein. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass dieser im Wesentlichen\nauf den Akten und einem mit A.A. und deren Mann geführten Gespräch vom 7. Januar\n2016 beruht. Mit B.B. fand kein Gespräch statt, da sich seine Stellungnahme in den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAkten befinde und sich dieser nicht um eine Kontaktaufnahme mit der\nVertretungsbeiständin bemüht habe. Der Bericht wurde sowohl dem Vater als auch der\nMutter am 29. März 2016 zugestellt und der Entscheid in Aussicht gestellt.\n\nf) Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 bewilligte das Departement des Innern, Amt für\nBürgerrecht und Zivilstand, die Familiennamensänderung für C.B. in C.A.. Die\nVerfahrenskosten von Fr. 700.00 wurden mit dem von A.A. geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet. In seiner Begründung stützt sich das\nAmt für Bürgerrecht und Zivilstand hauptsächlich auf den Abklärungsbericht. Aus der\nVerfügung selbst sowie aus den jeweiligen Begleitschreiben ergibt sich, dass die\nVerfügung B.B. und A.A., nicht aber der Vertretungsbeiständin des Gesuchstellers\nC.B., zugestellt wurde (vi-act. 27, 27a, 28b).\n\n3.a) Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 (Eingangsdatum), das am 13. Juni 2016 vom\nAmt für Bürgerrecht und Zivilstand an das Kantonsgericht St. Gallen weitergeleitet\nwurde (BE/1), brachte B.B. zum Ausdruck, dass er mit der Namensänderung nicht ein­\nverstanden sei (vi-act. 32 = BE/2). […]\n\n"}