{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-19_2016-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2394&type=1563347022&cHash=56d15f3c7acb9d5b4d059c87f4ad41cb", "Checksum": "79a150f2acecf7f0dda8a920fe22ef64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:44:18", "Checksum": "48e5de72b57d111b0e88ad5276625aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.12.2016 BE.2016.19\nRegeste:\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer Verfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der Beschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei einem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige Kind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch ganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der Vertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein solcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere geeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung genügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit beabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.19\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.12.2016\nEntscheiddatum: 07.12.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.12.2016\nArt. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1): Bei teilweiser Nicht-Eröffnung einer\nVerfügung kann der Mangel durch nachträgliche Eröffnung geheilt\nwerden.Art. 321 Abs. 2 ZPO (SR 272): Massgebend für die Bestimmung der\nBeschwerdefrist gegen eine Verfügung aus Verwaltungsverfahren beim\nKantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist bei Summarverfahren die 10-\ntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO.Art. 314abis Abs. 2 ZGB\ni.V.m. Art. 306 ZGB (SR 210): In einem Namensänderungsverfahren ist bei\neinem Interessenkonflikt ein Vertretungsbeistand für das urteilsunfähige\nKind zu bestellen. Dieser hat sicherzustellen, dass die Namensänderung im\nInteresse des Kindes liegt. Er kann am Gesuch festhalten, darauf aber auch\nganz oder vorläufig verzichten.Art. 12 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 13 VRP (sGS\n951.1) i.V.m. Art. 183 ZPO (SR 272): Ein \"Abklärungsbericht\" der\nVertretungsbeiständin ist kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO. Ein\nsolcher \"Abklärungsbericht\" kann jedoch ein Beweismittel \"auf andere\ngeeignete Weise\" darstellen und ausnahmsweise zur Sachverhaltsermittlung\ngenügen.Art. 30 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Übereinstimmung des Namens des\nKindes mit demjenigen seiner sorgeberechtigten Mutter und die damit\nbeabsichtigte Namensidentität in seinem Alltag sind achtenswerte Gründe,\ndie eine Namensänderung rechtfertigen. (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Dezember 2016, BE.2016.19).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nA.A. (Mutter) und B.B. (Vater) sind die Eltern von C.B. (geb. 2010). Die Eltern haben sich\nnach der Geburt von C.B. scheiden lassen. C.B. lebt bei seiner Mutter, die die alleinige\nSorge inne hat. Den Vater, der kurz nach der Geburt von C.B. eine langjährige\nFreiheitsstrafe antrat und danach direkt ausgeschafft wurde, kennt er nicht. Die Mutter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeantragt nun die Änderung des Nachnamens von C.B. in C.A., womit der Vater nicht\neinverstanden ist.\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. A.A. und B.B. sind Eltern des gemeinsamen Sohnes C.B., geb. 2010. Nach der\nScheidung der Ehe mit B.B. nahm die Mutter wieder ihren Ledignamen A. an. B.B.\nverbüsste ab März 2011 eine langjährige Freiheitsstrafe (vgl. vi-act. 1). Am 8.\nSeptember 2016 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und direkt in sein\nHeimatland ausgeschafft (BE/22, 26). C.B. lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter, die\ndas alleinige Sorgerecht inne hat. Seinen Vater kennt er nicht.\n\n2.a) Mit Schreiben vom 14. August 2014 (Eingangsdatum) gelangte A.A., Mutter des\nGesuchstellers, an das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand mit dem Anliegen, den\nNachnamen ihres Sohnes C. ändern zu lassen, da sie das alleinige Sorgerecht habe,\nder leibliche Vater kriminell sei und seit März 2011 im Gefängnis sitze. Sie habe auch\nAngst, dass ihr Kind später gehänselt werde (vi-act. 1). Am 6. Oktober 2014\n(Eingangsdatum) reichte A.A. eine weitere Eingabe ein und wiederholte ihren Antrag auf\nNamensänderung unter Berufung auf das Kindeswohl. Sie begründete den Antrag\nweiter damit, dass C. keinen Bezug zur Familie B. habe, in seinem Umfeld alle A.\nhiessen und er selbst sich auch so nenne. Er lebe und wohne in der Obhut der Mutter,\ndes Stiefvaters und der Grossmutter. Er komme im kommenden Jahr in den\nKindergarten und sie wolle ihm allfällige Hänseleien wie \"dein Erzeuger ist ein\nVerbrecher mit anderem Namen\" ersparen. Zudem habe der leibliche Vater während\nder letzten vier Jahre keinerlei Interesse an C. gezeigt (vi-act. 4).\n\nb) Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand informierte den Vater mit Schreiben vom\n8. Oktober 2014 über das eingegangene Namensänderungsgesuch betreffend seinen\nSohn C. Es gab ihm Gelegenheit, innert 10 Tagen zu erklären, ob er damit\neinverstanden sei oder andernfalls seine Gründe für eine ablehnende Haltung\ndarzulegen (vi-act. 5). […] Daraufhin teilte B.B. persönlich dem Amt für Bürgerrecht und\nZivilstand am 28. November 2014 seine Ablehnung der Namensänderung seines\n\n"}