Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gesuchsteller im Massnahmeverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, seinem jetzigen Rechtsanwalt auf dessen Ersuchen hin zwar die Akten des Massnahmeverfahrens, jedoch vom Dossier betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich das Deckblatt zur Kenntnis gebracht worden waren und dieser um Benachrichtigung bat, falls Angaben zur Beurteilung des Gesuchs fehlen sollten. Unter diesen Umständen wäre mit Blick auf die verstärkte Fragepflicht des Gerichts auch ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller zumindest einmal auf die fehlenden Angaben hinzuweisen und ihm für deren Einreichung eine Nachfrist zu setzen. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7