Somit ist der Gesuchsteller seiner Obliegenheit, aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, nicht nachgekommen, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich abzuweisen wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gesuchsteller im Massnahmeverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, seinem jetzigen Rechtsanwalt auf dessen Ersuchen hin zwar die Akten des Massnahmeverfahrens, jedoch vom Dossier betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich das Deckblatt zur Kenntnis gebracht worden waren und dieser um Benachrichtigung bat, falls Angaben zur Beurteilung des Gesuchs fehlen sollten.