c) Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann. Weder dem Gesuch noch den übrigen vorinstanzlichen Akten (oder der Beschwerde) ist zu entnehmen, wie er zu den Klagebegehren steht, welche er allenfalls akzeptieren würde und gegen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte