Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat und insbesondere berücksichtigt worden wäre, dass die Verhältnismässigkeit der vorsorglich angeordneten Massnahmen auch wegen deren zeitlicher Beschränkung bejaht worden ist, welche bei Gutheissung der klägerischen Begehren im Hauptprozess wegfallen würde, und die Klägerin mit ihrer Klage ausserdem ein zusätzliches Rayonverbot verlangt (100 Meter um ihren Aufenthaltsort), obwohl die Erwägungen des Massnahmenentscheids festhalten, dass weiterführende Rayonverbote unverhältnismässig seien. Im Folgenden ist daher die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO zu prüfen.