Werden vorsorgliche Massnahmen aufgrund genügender Erfolgsaussichten des Klägers (bzw. der gesuchstellenden Partei) angeordnet, bedeutet dies nicht, dass der beklagtische (bzw. gesuchsgegnerische) Standpunkt im Hauptverfahren aussichtslos wäre (vgl. BGer 5A_590/2009 E. 3.4.2). Die den einstweiligen Rechtsschutz beantragende Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 ZPO). Der Massnahmenrichter seinerseits kann sich mit der Glaubhaftmachung der Tatsachen und der summarischen Prüfung des Rechts begnügen, indem er sich auf die unmittelbar verfügbaren Beweismittel stützt (BGE 131 III 473 E. 2.3; Huber, a.a.O., Art. 261 N 25).