Berücksichtige man die Strafakten und die Erkenntnisse daraus – zu diesem Zweck habe man die Sistierung des Zivilverfahrens letztlich als sinnvoll erachtet – könne von Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO keine Rede sein. b) Der vorinstanzliche Richter erachtete die notwendige Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit als nicht gegeben und verweigerte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte