3.a) Weiter bringt der Gesuchsteller vor, es gehe nicht an, zur Begründung, weshalb die Gefahr des Unterliegens für den Beschwerdeführer beträchtlich höher sei als die Gewinnaussicht, pauschal und exklusiv auf die Begründung im vorausgegangenen Massnahmenverfahren zu verweisen, welches bereits zweieinhalb Jahre zuvor zum Abschluss gekommen sei. Das Strafverfahren habe gezeigt, dass durch die Klägerin und Dritte viel Unwahres über den Gesuchsteller verbreitet worden sei. Berücksichtige man die Strafakten und die Erkenntnisse daraus – zu diesem Zweck habe man die Sistierung des Zivilverfahrens letztlich als sinnvoll erachtet – könne von Aussichtslosigkeit im Sinne von Art.