Fehlt es an einer dieser Bedingungen, hat der Gesuchsteller keinen Anspruch darauf, unabhängig davon, ob er zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsbeistand benötigt oder nicht. Erst und nur wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege erfüllt sind, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Gesuchsteller (auch) ein Rechtsbeistand zu bestellen ist, was insbesondere dann bejaht wird, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. lit.