b) Diese Ausführungen des Gesuchstellers gehen an der Sache vorbei. Wie soeben erläutert (E. 1), sind Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit die (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Fehlt es an einer dieser Bedingungen, hat der Gesuchsteller keinen Anspruch darauf, unabhängig davon, ob er zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsbeistand benötigt oder nicht.