in der Beklagtenrolle, lasse aber viel Raum für Ausnahmen. Diesen vorliegend nicht zu nutzen und dem Gesuchsteller unter Berufung auf den erwähnten Grundsatz die Gleichstellung mit der Beklagten zu versagen, stelle eine Verletzung von Art. 117 StPO (gemeint wohl: ZPO) dar, indem die Norm in willkürlich anmutender Weise falsch angewendet bzw. das dem Rechtsanwender zugebilligte Ermessen in unbilliger Weise über- bzw. unterschritten werde.