Weiter würden seine Persönlichkeitsrechte, soweit die klägerischen Rechtsbegehren gutgeheissen würden, ebenfalls eingeschränkt, was der vorinstanzliche Richter ausser Acht gelassen habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung statuiere zwar einen Grundsatz bezüglich der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege an Gesuchsteller © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte