2.a) Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, da er sich in der Beklagtenrolle wiederfinde, das zugrundeliegende Verfahren also nicht ausgelöst habe, und sich überdies gegen eine Klägerin zu wehren habe, die ihrerseits dank unentgeltlicher Rechtspflege anwaltlich vertreten werde, sei es schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots zwingend erforderlich, dass auch er anwaltlich vertreten sei. Weiter würden seine Persönlichkeitsrechte, soweit die klägerischen Rechtsbegehren gutgeheissen würden, ebenfalls eingeschränkt, was der vorinstanzliche Richter ausser Acht gelassen habe.