Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGer 5A_380/ 2015 E. 3.2.3; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 8; Wuffli, a.a.O., N 365). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO; BGE 141 I 241 E. 3.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen.