Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation, inkl. Vermögenssituation, zu berücksichtigen. Bedürftigkeit kann angenommen werden, wenn das Einkommen den Bedarf nicht um einen Betrag übertrifft, der erlaubt, die Prozesskosten innert eines Jahres (in aufwendigeren Fällen innert zweier Jahre) zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 4). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte