1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation, inkl. Vermögenssituation, zu berücksichtigen.