Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 lehnte der Einzelrichter des Kreisgerichts G.s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erscheine aussichtslos, dass sich der Gesuchsteller den klägerischen Rechtsbegehren widersetzen könne. 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 19. Mai 2016 Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm, dem Gesuchsteller, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. […] III.