Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte der Einzelrichter des Kreisgerichts den Parteien mit, dass das Verfahren (vorläufig) bis zum Abschluss der Untersuchung der Strafver­ fahren sistiert werde. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von G. werde bei Weiterführung des Verfahrens entschieden. Mit Verfügung vom 12. April 2016, nachdem die Parteien bzw. deren Rechtsanwälte mehrfach zur Sistierung des Verfahrens Stellung genommen hatten, hob der Einzelrichter des Kreisgerichts die Sistierung auf. Das Verfahren sei ohne Weiteres mit dem Entscheid über die von G. beantragte unentgeltliche Rechtspflege und danach mit der Aufforderung zur Klageantwort (bzw. Stellungnahme) fortzuführen.