Am 4. März 2014 retournierte der Rechtsanwalt von G. dem Kreisgericht die ihm zugestellten Akten des Massnahmeverfahrens und wies darauf hin, dass sich das Dossier betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seines Mandanten mit Ausnahme des Deckblattes nicht in den Akten befunden habe. Momentan verzichte er jedoch auf die Einsicht in diese Unterlagen, da er davon ausgehe, dass dem Gericht die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Dokumente vorlägen und die Vor­ aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte