2. Mit Klage vom 21. Januar 2014 an das Kreisgericht X beantragte K., es sei G. zu verbieten, sich ihr auf weniger als 30 Meter anzunähern; mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich persönlich, auf telefonischem, schriftlichem (auch SMS) oder elektronischem Weg sowie sich im Umkreis von weniger als 100 Metern um ihr Wohnhaus, ihren Aufenthaltsort, dem Wohnhaus ihrer Mutter oder das von F. aufzuhalten. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung, was ihr mit Entscheid vom 23. Januar 2014 gewährt wurde.